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Aktuelle Besteuerung von Wertpapier-Erträgen für Österreichische Privatanleger

Einkünfte aus Kapitalvermögen, das sind Zinsen aus Anleihen, Ausschüttungen von Investmentfonds, Dividenden aus Aktien, realisierte Wertsteigerung aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Derivaten, werden mit einer Kapitalertragsteuer oder Sonder ESt von 27,5 % belastet.

Ausschlaggebend für die Besteuerung von realisierten Kursgewinnen ist der Zeitpunkt der Anschaffung (sogenannter Neubestand: Kauf Anleihen, Zertifikate ab 1.4.2012 und Aktien, Investmentfonds ab 1.1.2011). Alle vorher erworbenen Wertpapiere (sogenannter Altbestand) sind von einer Kursgewinnbesteuerung ausgenommen.

Auch Änderungen bei Depotinhabern kann nachteilig sein. Eine Entnahme oder ein sonstiges Ausscheiden von Wertpapieren aus dem Depot wird einer Veräußerung gleichgestellt. Dadurch kann es zu einer ungewollten KESt-Belastung kommen. Bitte klären Sie deshalb geplante Änderungen von Depotinhaberschaften oder Depotüberträge mit Ihrem Kundenberater in Ihrer HYPO Oberösterreich ab. Unentgeltliche Überträge im Rahmen einer Schenkung oder Erbschaft sind gegen Vorlage eines qualifizierten Nachweises vom KESt-Abzug ausgenommen. Qualifizierte Nachweise sind: eine Schenkungsmeldung, eine Einantwortungsurkunde und ein Notariatsakt.

Bei Neubestand kann bei Depotüberträgen und Lieferungen von Wertpapieren der Fall eintreten, dass die tatsächlichen Anschaffungskosten von der übertragenden Bank nicht übermittelt werden, beziehungsweise die tatsächlichen Anschaffungskosten nicht nachgewiesen werden können. In diesen Fällen wird der abgeleitete gemeine Wert gemäß § 93 Abs. 4 EStG angesetzt, welcher erheblich vom tatsächlichen Anschaffungswert abweichen kann. Ist allerdings kein aktueller Marktpreis, aus dem der abgeleitete gemeine Wert ermittelt werden kann, vorhanden, werden die Anschaffungskosten erst bei Verkauf der Wertpapiere vom Verkaufserlös abgeleitet (Neubestand ohne Kurs). In beiden Konstellationen wird bei der Realisierung von Gewinnen die KESt auf Kursgewinne abgezogen. Dieser KESt-Abzug bewirkt allerdings keine Endbesteuerung. Im Zuge der Veranlagung können beim Finanzamt die tatsächlichen Anschaffungskosten nachgewiesen werden.

Steuerpositionen

Es kann sein, dass zum selben Wertpapier bis zu vier unterschiedliche Steuerpositionen vorhanden sind:

  1. Neubestand mit Ersatzbemessung
  2. Neubestand ohne Kurs
  3. Neubestand
  4. Altbestand

Bei Verkaufsaufträgen kann individuell festgelegt werden, welcher Bestand verkauft werden soll. Gibt es keinen gesonderten Auftrag, wird der Verkauf anhand der oben angeführten Reihenfolge durchgeführt.

Die Kursgewinnsteuer in Höhe von 27,5 Prozent wird auf den Kursgewinn – die positive Differenz zwischen Anschaffungskosten (Kaufkurs) und Verkaufskurs – einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Wird ein Wertpapier in mehreren Tranchen zu unterschiedlichen Zeitpunkten erworben, dann werden alle Anschaffungskosten zusammengerechnet und ein Durchschnittspreis gebildet. Mögliche Spesen und Ausgabeaufschläge beim Erwerb oder bei der Veräußerung zählen nicht zu den Anschaffungskosten bzw. werden nicht vom Verkaufserlös abgezogen.

Im Zusammenhang mit erzielten Kursgewinnen und Erträgen gibt es den Vorteil, dass realisierte Kursverluste im Kalenderjahr berücksichtigt werden können. Für Besitzer von Einzeldepots führt diesen sogenannten Verlustausgleich die depotführende Bank automatisch durch.

  • Ein Verlustausgleich ist nur im Privatvermögen möglich.
  • Gemeinschaftsdepots, betriebliche Depots und treuhändig gehaltene Depots sind vom automatischen Verlustausgleich durch die Bank ausgeschlossen.
  • In den automatischen Verlustausgleich werden alle Einzeldepots eines Kunden bei einer Bank einbezogen. Ein bankübergreifender Verlustausgleich für einen Kunden ist nicht erlaubt.
  • Falls Depots bei verschiedenen Banken geführt werden oder mehrere Depotinhaber vorhanden sind, ist ein Verlustausgleich nur über das jeweilige Finanzamt möglich.
  • Ein Verlustausgleich ist ausschließlich mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen innerhalb des Kalenderjahres möglich. Ein Verlustvortrag in andere Kalenderjahre ist nicht möglich.
  • Im Verlustausgleich berücksichtigt werden:
    - Kursgewinne aus allen Neubeständen
    - Dividenden, Zinsen und Fondsausschüttungen aus allen Neubeständen (Neubestand mit Ersatzbemessung mittels abgeleitetem gemeinen Wert gemäß § 93 Abs. 4 EStG und Neubestand ohne Kurs)
    - Dividenden und Fondsausschüttungen aus Altbestand
  • Vom Verlustausgleich ausgeschlossen sind:
    - Zinsen aus Anleihen Altbestand
    - Kursgewinne aus Altbestand
    - Zinserträge aus Geldeinlagen (Sparbuch, Girokonto)
    - Die steuerlichen Kategorien Neubestand mit Ersatzbemessung mittels   abgeleitetem gemeinen Wert gemäß § 93 Abs. 4 EStG und Neubestand ohne Kurs (hinsichtlich realisierter Kursgewinne und Verluste)
  • Eine jährliche Bescheinigung (ein sog. Steuerreport) über diese Verlustverrechnung wird erstellt
Anleihen Aktuelle Regelung  
Zinsen 27,5 % KESt keine KESt-Gutschrift mehr auf Stückzinsen
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt Abzug durch die Bank
Zinsen Wohnbau-Wandelanleihen
Realistische Kursgewinne
27,5 % KESt Kupon 4 % p.a. KESt-frei, Abzug durch die Bank
Verlustausgleich Im Kalenderjahr laufend durch die Bank im Einzeldepots  
Zertifikate Aktuelle Regelung  
Zinsen 27,5 % KESt  
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt Abzug durch die Bank
Verlustausgleich Im Kalenderjahr laufend durch die Bank im Einzeldepots  
Optionsscheine Aktuelle Regelung  
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt Abzug durch die Bank
Verlustausgleich Im Kalenderjahr laufend durch die Bank im Einzeldepots  
Aktien und Investmentfonds Aktuelle Regelung  
Laufende Erträge 27,5 % KESt  
Realisierte Kursgewinne 27,5 % KESt Abzug durch die Bank
Verlustausgleich Im Kalenderjahr laufend durch die Bank im Einzeldepots  

Käufe von Aktien und Investmentfonds, in der Zeit von 1. Jänner 2011 bis 31. März 2012, wurden einmalig zum 1. April 2012 pauschal mit abgeleiteten Anschaffungskosten (Ersatzbemessung) bewertet. Das Bundesministerium für Finanzen hat per Verordnung die Schlusskurse des jeweiligen Wertpapiers zum 30. März 2012 als Ersatzbemessung definiert. Diese Ersatzbemessung dient als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Kursgewinnsteuer für diese Bestände. Diesbezügliche Korrekturen sind im Wege der Veranlagung beim Finanzamt zu beantragen, wobei es nicht erforderlich ist, alle Kapitaleinkünfte offenzulegen.

Seit 1.4.2012 wird nur mehr in Melde- und Nichtmeldefonds unterschieden. Bei Meldefonds wird die Berechnung der Besteuerung wie bei Inländischen Fonds dargestellt erfolgen. Die Besteuerung der Kursgewinne erfolgt jedoch im Unterschied zu inländischen Fonds über das Wertpapier Verrechnungskonto des Anlegers. Bei Nichtmeldefonds beträgt der Steuersatz 27,5 % auf 90 % des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten Kurs und dem letzten Kurs eines Jahres, jedoch mindestens 27,5 % auf 10 % des letzten Rechenwertes. Dies ist von der Bank einmal jährlich vom Wertpapier Verrechnungskonto des Anlegers abzuführen. Somit kommt es auch bei Kursverlusten zu einer Besteuerung. Der Investor bzw. der steuerliche Vertreter kann jedoch weiterhin einen Nachweis über die steuerpflichtigen Erträge im Zuge der Einkommenssteuererklärung oder Arbeitnehmerveranlagung erbringen. 

Dividendenzahlungen aus ausländischen Aktien unterliegen je nach Staat unterschiedlichen Quellensteuersätzen (bis zu 35 %). Bestehen mit den Staaten sogenannte Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), können Teile der ausländischen Quellensteuer zurückgefordert werden.

Diesbezüglich ist die Einbindung eines Steuerberaters zu empfehlen.

Angaben ohne Gewähr! Stand: 1.7.2024

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