Informationspflichten gemäß § 65a BWG
Gemäß § 65 a Bankwesengesetz (BWG) haben Kreditinstitute auf ihrer Internetseite darzustellen, auf welche Weise sie die Bestimmungen der §§ 5 Abs.1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z1 bis 5, 29, 39b, 39c, 64 Abs 1 Z 18 und 19 sowie der Anlage zu § 39b BWG einhalten. Daher informieren wir Sie wie folgt:
Zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 5 Abs.1 Z 6 bis 9a, 28a Abs. 5 Z1 bis 5 und 29 BWG wurde mit Beschluss des Aufsichtsrates der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft vom 12. Dezember 2013 ein Nominierungsausschuss eingerichtet. Dieser trägt unter anderem auch dafür Sorge, dass die gesetzlichen Vorgaben, die insbesondere das BWG an die Mitglieder des Vorstandes und des Ausfsichtsrates sowie an die Schlüsselkräfte stellt, eingehalten werden.
Zur bestmöglichen Sicherstellung dieser Vorgaben hat der Aufsichtsrat eine Fit & Proper-Policy beschlossen, die unter anderem die Strategie für die Auswahl und den Prozess zur Eignungsbeurteilung für freiwerdende Positionen im Vorstand und im Aufsichtsrat sowie zur Besetzung von Schlüsselpositionen festlegt.
Darüber hinaus werden für alle Vorstände, Aufsichtsräte und Mitarbeiter in Schlüsselpositionen sowohl einschlägige externe als auch interne Schulungen angeboten. Es wird darauf geachtet, dass solche Schulungen von allen Organmitgliedern und von den Mitarbeitern in Schlüsselpositionen absolviert werden.
Zur Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 39b samt Anlage und 39c BWG wurde in der Oberösterreichische Landesbank Aktiengesellschaft ein Vergütungsausschuss eingerichtet, der die entsprechenden Vergütungsrichtlinien, die bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik und der Vergütungspraktiken zum Einsatz kommt, überwacht.
Sämtliche in § 64 Abs.1 Z 18 und 19 BWG aufgelisteten Finanzinformationen können dem Geschäftsbericht der Oberösterreichischen Landesbank Aktiengesellschaft, der auf unserer Internetseite als Download zur Verfügung steht, entnommen werden.