Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich gibt es jetzt für Unternehmen eine Investitionsprämie. Der Zuschuss beträgt zwischen sieben und 14 Prozent der Anschaffungskosten der förderungsfähigen Investitionen.
Investitionsprämie für Unternehmen
Die aws Investitionsprämie soll Unternehmen einen Anreiz für unternehmerische Neuinvestitionen mit besonderem Schwerpunkt auf Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit geben. Zudem soll ein Beitrag zur Sicherung von Betriebsstätten, die Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen und die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandortes Österreich ermöglicht werden.
Wer wird unter welchen Voraussetzungen gefördert?
Branche
- Alle Branchen
Unternehmensgröße
- Alle Unternehmensgrößen
Voraussetzungen
- Alle Unternehmen, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und
- rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Was wird wie und in welcher Höhe gefördert?
Art der Förderung
- Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Förderung
- 7 % der förderfähigen Investitionen und
- 14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
- Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
- Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).
Förderbare Kosten
- Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
- die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
- Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
Was kann nicht gefördert werden?
- Klimaschädliche Investitionen
- Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
- Aktivierte Eigenleistungen
- Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
- Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
- Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
- Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
- Finanzanlagen
- Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Wie laufen Antrag und Entscheidung?
- Antragstellung: ab dem 01.09.2020 bis 28.02.2021 (Verlängerung auf 31.5. vom Bund geplant)
- Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.
- Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar